Wer entscheidet über den Namen des Kindes?

Alleinentscheidungsbefugnis

Oder: Wann darf ein Elternteil alleine über den Namen des Kindes entscheiden?

Zu diesem Thema musste das Oberlandesgericht Frankfurt am Main am 11.10.2021 (4 UF 171/21) eine Entscheidung treffen.

Der Hintergrund: Die Eltern einer Tochter leben getrennt, haben aber das gemeinsame Sorgerecht. Die Mutter möchte dem Kind den Vornamen der Adoptivmutter des Kindesvaters geben, mit dem es schon seit einem halben Jahr gerufen wird. Außerdem soll das Kind den Nachnamen des Vaters erhalten. Der Vater erklärt, dass er das Kind „für immer hassen“ wird, wenn es den Vornamen seiner Adoptivmutter erhält.

Die Mutter beantragt daraufhin, ihr das Bestimmungsrecht für die Namensgebung zu übertragen und gewinnt vor dem Amtsgericht. Und auch die Beschwerde des Kindesvaters hat keinen Erfolg.

Warum? Das OLG Frankfurt erklärt, dass das Kind eigentlich schon einen Monat nach der Geburt ganz offiziell einen Nachnamen hätte bekommen müssen.

Bei der Namensbestimmung handelt es sich zwar um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung, die von den sorgeberechtigten Eltern grundsätzlich nur  gemeinsam entschieden werden kann. Das ist hier bislang jedoch an der mangelnden Mitwirkung des Vaters  gescheitert, so dass hier eine wichtige Voraussetzung für die Übertragung des Bestimmungsrechts auf die Mutter (nach § 1617 Abs. 2 BGB) vorliegt, gerade weil seit der Geburt schon weit mehr Zeit als ein Monat vergangen ist.  Und wenn sich die Eltern bei der Wahl des Vornamens uneinig sind, überträgt das Familiengericht auch dieses Bestimmungsrecht (gemäß § 1628 BGB) auf einen Elternteil und hier eben auf die Mutter.

Dass der Vater seine Adoptivmutter so sehr hasst, dass er sich weigert, seine Tochter zu sehen, wenn diese  den Vornamen der Adoptivmutter bekommt, ist für das Gericht ohne Relevanz, weil dieser Einwand für das Kindeswohl nicht maßgeblich ist und hier nur ein Interesse des Vaters vorliegt.

Ohne Relevanz ist hier allerdings auch der Vortrag der Kindesmutter, dass sie dem Kind den Namen der Adoptivmutter des Vaters geben möchte, weil diese sie während der Trennung vom Vater unterstützt hat.

Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Vorname der Adoptivmutter in Deutschland verbreiteterer ist als die vom Vater vorgeschlagenen Namen, so dass möglicherweise die gesellschaftliche Integration des Kindes durch die von der Mutter gewünschte Namensgebung erleichtert wird.

Die komplette Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurts findest du hier: Bürgerservice Hessenrecht – 4 UF 171/21 | OLG Frankfurt 4. Senat für Familiensachen | Beschluss | Bestimmungsrecht für Geburtsnamen des gemeinsamen Kindes