Selbst Beschwerde einlegen? Das geht – aber wie?
Eigentlich empfehlen wir jedem/jeder Mandant*in, sich frühzeitig anwaltliche Unterstützung zu suchen. Aber manchmal kommt es 1. anders und 2. als man denkt und dann stehst du am Ende eines Sorgerechts- oder Umgangsrechtsverfahrens mit einem nicht so tollen Ergebnis und ohne Anwalt da.
Also lautet die zweitbeste Lösung: Sich spätestens nach Vorlage der gerichtlichen Entscheidung des Amtsgerichts eine*n Anwalt*in zu suchen, mit der/dem man gut zusammenarbeiten kann. Aber manchmal klappt auch das nicht, oder erst, wenn die Frist schon fast abgelaufen ist – aus welchen Gründen auch immer.
Unser Tipp: Du kannst selbst die Beschwerde einlegen. In Sorgerechts- und Umgangsrechtssachen besteht nämlich kein Anwaltszwang, was bedeutet, dass du dich in einem solchen Verfahren selbst vertreten kannst (aber nicht unbedingt solltest!).
Schau dir den Beschluss genau an. Am Ende findest du eine sogenannte Rechtsmittelbelehrung, die in der Regel so oder so ähnlich lautet: „Gegen diesen Beschluss findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.“ Danach folgt quasi eine Anleitung, wie du die Beschwerde einlegen kannst und wieviel Zeit du dafür hast.
Beachte unbedingt die Frist! Wenn das Gericht in die Rechtsmittelbelehrung schreibt, dass die Beschwerde binnen einer Frist von 1 Monat einzulegen ist, musst du unbedingt darauf achten, wann dir oder dem/der Anwalt*in der Beschluss zugegangen ist. Die Frist beginnt nämlich genau ab dem Tag zu laufen, an dem der Beschluss offiziell zugestellt wurde (also an dich oder die Anwaltskanzlei).
Um die Beschwerde einzulegen, kannst du entweder zur Rechtantragsstelle des Amtsgerichts gehen, das den Beschluss erlassen hat oder du schreibst die Beschwerde selbst. Dabei reicht mehr oder weniger ein Satz : „Gegen den Beschluss des Amtsgerichts …, vom (Datum des Beschlusses), Aktenzeichen (des Gerichts) lege ich Beschwerde ein. Die Begründung folgt nach anwaltlicher Beratung.“
Vergiss auf keinen Fall, das Schreiben zu unterschreiben. Und schicke die Beschwerde unbedingt an das Amtsgericht und nicht schon an das Oberlandesgericht.
Gib das Schreiben rechtzeitig bei Gericht ab oder wirf es in den Gerichts-Postkasten. Du kannst es natürlich auch faxen oder per Post (dann am besten per Einwurf-Einschreiben) schicken, du musst aber darauf achten, dass ein rechtzeitiger Eingang bei Gericht gewährleistet ist.
Was nicht geht: Du kannst die Beschwerde NICHT per E-Mail einlegen.
Und dann lass dich bitte unbedingt zumindest einmal anwaltlich beraten. Danach kannst du immer noch entscheiden, ob du dich anwaltlich vertreten lassen willst oder das Beschwerdeverfahren selbst führst. Bei uns kannst du dazu gerne entweder den Erstberatungsfragebogen auf unserer Homepage ausfüllen, um eine erste kostenlose Ersteinschätzung zu erhalten Kostenlose Einschätzung – Trennung mit Kind | Kanzlei für Kindschaftsrecht und Familienrecht (rechtsanwalt-sorgerecht.de). Wenn es schnell gehen muss, dann kannst du in dem Fragebogen auch schreiben, dass du sofort eine ausführliche (kostenpflichtige) Erstberatung buchen möchtest.
Eine Warnung müssen wir dir aber noch mit auf den Weg geben: Wenn du die Beschwerde einlegst und sich dann herausstellt, dass das keine gute Idee war, kannst du die Beschwerde zwar jederzeit zurücknehmen. Du musst dann allerdings auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zahlen.
Und noch ein weiterer wichtiger Tipp: Selbst Beschwerde einlegen geht nur in Verfahren, in denen es keinen Anwaltszwang gibt. In Unterhaltsverfahren musst du dich z. B. anwaltlich vertreten lassen und das gilt auch schon für das Einlegen der Beschwerde.
©Karola Rosenberg