Neues Namensrecht ab 1. Mai 2025: Mehr Freiheit bei Familiennamen

Namensrecht

Ab dem 1. Mai 2025 gilt in Deutschland ein neues Namensrecht. Es wurde umfassend überarbeitet, um besser auf die unterschiedlichen Lebenssituationen moderner Familien einzugehen. Bisher bot das deutsche Namensrecht kaum Flexibilität. Das neue Gesetz bringt viele neue Möglichkeiten – vor allem für Patchworkfamilien, getrenntlebende Eltern, nationale Minderheiten und Familien mit internationalem Hintergrund. In diesem Beitrag erklären wir die wichtigsten Änderungen – klar, verständlich und mit Beispielen aus dem Alltag.

Echte Doppelnamen für Ehegatten: Mehr Auswahl bei der Namensgebung

Bislang konnten Ehegatten bei der Eheschließung entweder einen gemeinsamen Ehenamen wählen oder jeweils ihre bisherigen Namen behalten. Ein gemeinsamer Doppelname für beide war aber nicht erlaubt – nur einer der Ehepartner durfte einen sogenannten Begleitnamen tragen. Ab Mai 2025 können beide Ehegatten gemeinsam einen Doppelnamen führen – mit oder ohne Bindestrich.

Beispiel: Julia König und Daniel Berger heiraten. Sie können sich künftig gemeinsam für „König-Berger“ oder „Berger König“ entscheiden. Wenn sie keinen gemeinsamen Ehenamen wählen, behält jeder einfach seinen bisherigen Namen – wie bisher.

Auch Ehepaare, die bereits verheiratet sind und noch keinen Ehenamen bestimmt haben, können nachträglich einen Doppelnamen festlegen. Wichtig ist: Es dürfen nur zwei Namen kombiniert werden – längere Namensketten wie „Meyer-Schmidt-Bauer“ sind weiterhin ausgeschlossen.

Doppelnamen für Kinder – auch ohne gemeinsamen Ehenamen der Eltern

Eltern können ihren Kindern künftig einen Doppelnamen aus den jeweiligen Familiennamen beider Eltern geben – unabhängig davon, ob sie verheiratet sind oder einen gemeinsamen Ehenamen führen. Das ist besonders hilfreich für unverheiratete Paare oder Patchworkfamilien.

Beispiel: Anna Sommer und Ben Weber sind nicht verheiratet. Ihre Tochter Clara kann dennoch „Sommer-Weber“ oder „Weber Sommer“ heißen. Der Bindestrich ist dabei freiwillig.

Wenn die Eltern bereits Doppelnamen tragen, darf bei der Namenswahl für das Kind nur ein Bestandteil pro Elternteil verwendet werden. So sollen zu lange Namen verhindert werden.

Können sich die Eltern innerhalb eines Monats nach der Geburt nicht auf einen Namen einigen, erhält das Kind automatisch einen Doppelnamen – alphabetisch geordnet und mit Bindestrich verbunden.

Wichtig: Die einmal gemeinsam getroffene Namenserklärung wirkt auch für weitere gemeinsame Kinder (§ 1617 Abs. 5 BGB n. F.).

Auch für Kinder, die vor dem 1. Mai 2025 geboren wurden, kann ein Doppelname nachträglich bestimmt werden (§ 229 § 67 Abs. 2 EGBGB).

Haben die Eltern keinen Ehenamen und steht die elterliche Sorge nur einem Elternteil zu, erhält das Kind weiterhin automatisch den zur Zeit der Geburt geführten Namen des sorgeberechtigten Elternteils (§ 1617a Abs. 1 BGB n. F.). Wird später die gemeinsame elterliche Sorge begründet, ist eine Neubestimmung des Geburtsnamens möglich – und zwar ohne Fristbindung (§ 1617b BGB n. F.).

Namensänderungen nach Scheidung – einfacher und kindgerechter

Auch bei einer Scheidung gibt es Erleichterungen. Wenn der Elternteil, bei dem das Kind lebt, wieder seinen früheren Namen annimmt, kann auch das Kind diesen Namen annehmen – ohne ein langes Verwaltungsverfahren. Entscheidend ist, dass das Kind im Haushalt dieses Elternteils lebt.

Kinder ab fünf Jahren müssen der Änderung zustimmen. Ab dem 14. Lebensjahr können sie die Änderung selbst erklären. Ist der andere Elternteil ebenfalls sorgeberechtigt, braucht es seine Zustimmung – die aber durch das Familiengericht ersetzt werden kann, wenn das dem Wohl des Kindes dient (§ 1617d Abs. 2 und 3 BGB n. F.).

Wichtig: Die Namensänderung des Kindes nach Scheidung ist nur möglich, wenn das Kind seinen Nachnamen durch einen Namenserwerb nach § 1616 BGB erhalten hat.

👉 § 1616 BGB regelt den Geburtsnamen von Kindern in Ehen mit gemeinsamem Ehenamen. Das heißt: Hat ein Kind bei Geburt automatisch den gemeinsamen Ehenamen seiner Eltern erhalten, spricht man von einem „Namenserwerb nach § 1616 BGB“.

🔒 Nur in diesen Fällen kann das Kind bei einer späteren Scheidung dem Elternteil folgen, der seinen Namen ändert – z. B. zu einem früheren Geburtsnamen zurückkehrt.

Beispiel: Paul lebt nach der Trennung seiner Eltern bei seiner Mutter Sophie. Sie nimmt ihren Mädchennamen Becker wieder an. Paul kann künftig ebenfalls „Becker“ heißen – mit seiner Zustimmung und gegebenenfalls mit gerichtlicher Hilfe.

Rückbenennung und neue Rechte für Stiefkinder

Stiefkinder, die den Namen des Stiefelternteils angenommen haben, dürfen diesen künftig wieder ablegen – zum Beispiel nach einer Scheidung oder wenn sie nicht mehr im gemeinsamen Haushalt leben. Eine einfache Erklärung beim Standesamt reicht (§ 1617e Abs. 4 BGB n. F.).

Zudem wird die Einwilligung des anderen Elternteils bei der Einbenennung künftig durch das Familiengericht ersetzt, wenn dies dem Kindeswohl dient (§ 1617e Abs. 2 Satz 2 BGB n. F.). Diese Neuregelung senkt die bisher sehr hohe rechtliche Hürde deutlich ab.

Neu ist auch: Volljährige Stiefkinder dürfen künftig ebenfalls den Namen des Stiefelternteils annehmen – wenn beide Seiten einverstanden sind. Auch die Bildung eines Doppelnamens aus dem bisherigen und dem neuen Namen ist erlaubt.

Beispiel: Mias Mutter heiratet Herrn Schneider. Mia nimmt dessen Namen an. Nach der Trennung kann sie unkompliziert wieder zu ihrem ursprünglichen Nachnamen „Müller“ zurückkehren.

Namensänderungen für Volljährige – selbstbestimmt und ohne Bürokratie

Erstmals können volljährige Personen ihren Geburtsnamen selbst ändern – ohne besonderen Grund und ohne ein langes Verfahren. Voraussetzung ist, dass die Eltern keinen gemeinsamen Ehenamen hatten und das Kind also den Namen nur eines Elternteils trägt.

Zur Wahl stehen:

  • der Name des anderen Elternteils,
  • ein Doppelname aus beiden Elternnamen oder
  • die Verkürzung eines bestehenden Doppelnamens auf einen einzelnen Namen.

Beispiel: Lukas Hoffmann ist der Sohn von Anna Hoffmann und Tom Wagner. Er möchte später den Namen seines Vaters annehmen oder beide Namen kombinieren. Nach neuem Recht kann er das einfach beim Standesamt erklären.

Geschlechtsangepasste Namensformen – kulturelle Vielfalt anerkennen

Das neue Recht erlaubt auch geschlechtsangepasste Formen von Nachnamen – etwa für Angehörige des sorbischen Volkes oder für Menschen, deren Namensform sich an ausländischen Traditionen orientiert.

Beispiel: Julia König kann – wenn sie der sorbischen Minderheit angehört – künftig „Königowa“ heißen. Auch für Kinder ist das möglich. Eine solche Entscheidung kann jederzeit widerrufen werden.

Besondere Regeln für nationale Minderheiten

Friesische und dänische Namenstraditionen werden künftig besser berücksichtigt. Möglich sind nun:

  • patronymische oder matronymische Namen wie „Jansen“ (abgeleitet vom Vornamen des Vaters oder der Mutter),
  • oder Mittelnamen wie „Albertsen“ (als erster Teil eines Doppelnamens ohne Bindestrich).

Diese Regelungen machen es Familien leichter, ihre kulturelle Herkunft auch im Namen zu zeigen.

Internationales Namensrecht: Der Wohnort zählt

Für Menschen mit internationalem Hintergrund wird es einfacher: Künftig richtet sich das anwendbare Namensrecht nicht mehr nur nach der Staatsangehörigkeit, sondern auch nach dem gewöhnlichen Aufenthaltsort.

Beispiel: Eine französisch-deutsche Familie lebt in Deutschland. Auch wenn das Kind nur die französische Staatsangehörigkeit hat, kann deutsches Namensrecht angewendet werden. Das macht die Namensführung innerhalb der Familie einfacher und einheitlicher.

Fazit: Mehr Freiheit – aber gut überlegen!

Die Reform bringt mehr Wahlmöglichkeiten und vereinfacht viele Verfahren. Namen können künftig besser an die Lebenswirklichkeit angepasst werden. Gleichzeitig heißt das: Jede Entscheidung will gut überlegt sein – besonders, wenn Kinder betroffen sind.