Düsseldorfer Tabelle 2025

Düsseldorfer Tabelle 2025

Die Düsseldorfer Tabelle wird angepasst

Zum 1. Januar 2025 wurde die Düsseldorfer Tabelle angepasst. Insbesondere die Bedarfssätze minderjähriger und volljähriger Kinder wurden angehoben.

Was ist die Düsseldorfer Tabelle?

Mit Hilfe der Düsseldorfer Tabelle kann der Kindesunterhalt ermittelt werden. Die Beträge der Düsseldorfer Tabelle orientieren sich an den Lebensverhältnissen der Eltern, an dem Alter des Kindes sowie den durchschnittlichen Lebenshaltungskosten.

Die Tabelle, die es schon seit 1979 gibt, wird von den Gerichten, den Jugendämtern und den Rechtsanwälten zur Berechnung des Kindesunterhalts herangezogen.

Bedarfssätze

Mit der Anhebung der Bedarfssätze wird nunmehr auch der Mindestunterhalt wie folgt angepasst und beträgt gemäß § 1612a BGB ab dem 1. Januar 2025:

  • für Kinder der 1. Altersstufe (bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres) 482 Euro (vorher: 480 Euro),
  • für Kinder der 2. Altersstufe (bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres) 554 Euro (zuvor 551 Euro) und
  • für Kinder der 3. Altersstufe (vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit) 649 Euro (statt vorher 645 Euro).

Diese Anhebung führt auch zu einer Änderung der Bedarfssätze der folgenden Einkommensgruppen. Und die Ansprüche volljähriger Kinder und Studierender werden ebenfalls angepasst.

Anrechnung Kindergeld

Auf den Bedarf des Kindes ist nach § 1612b BGB das Kindergeld anzurechnen, und zwar bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang.

Selbstbehalte

Die Selbstbehalte – die den Unterhaltsschuldnern für ihren Eigenbedarf zu belassenden Beträge – werden zum 1. Januar 2025 nicht erhöht. Für eine Anhebung bestand insbesondere angesichts des unverändert gebliebenen sozialrechtlichen Regelbedarfs kein Anlass.

Erhöhung Kindergeld 2025

Das Kindergeld wurde nunmehr ebenfalls erhöht und beträgt seit 2025 nunmehr 255 Euro (vormals: 250 Euro) pro Kind.

Zum 1. Januar 2026 zeichnet sich auf der Grundlage der Siebten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 15.11.2024 erneut ein Anstieg des Mindestunterhalts und der darauf basierenden Bedarfssätze der Düsseldorfer Tabelle ab. Die künftige Festlegung des Selbstbehaltes wird maßgeblich davon abhängen, welche Regelungen zur Grundsicherung im kommenden Jahr getroffen werden.

(Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf: Neue Düsseldorfer Tabelle ab dem 1. Januar 2025)

Was muss hinsichtlich des Unterhalts beachtet werden?

Gibt einen sogenannten dynamisierten Unterhaltstitel – also einen Unterhaltstitel, mit dem der Unterhalt automatisch an das Alter des Kindes oder eben der Erhöhung der Düsseldorfer Tabelle angepasst wird, schulden die Unterhaltsschuldner grundsätzlich ab dem 1. Januar 2025 den erhöhten Unterhalt. Um hier sicherzustellen, dass der erhöhte Unterhalt auch tatsächlich gezahlt wird, kann ein Hinweis auf die Anpassung der Düsseldorfer Tabelle sinnvoll sein.

©Karola Rosenberg