Die Rechte des leiblichen Vaters

Vaterschaftsanerkennung

Im April 2024 ging eine brandaktuelle Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts durch die Presse. Das Gericht hat am 09.04.2024 entschieden, „dass die gesetzliche Regelung über das Recht des leiblichen Vaters, die rechtliche Vaterschaft eines anderen Mannes für sein Kind anzufechten, mit dem Grundgesetz unvereinbar sei. Sie trägt dem Elterngrundrecht leiblicher Väter nicht hinreichend Rechnung…. Das Elterngrundrecht bedarf einer Ausgestaltung durch den Gesetzgeber.“

In der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts geht es neben dem Grundrecht auch um die Voraussetzungen des § 1600 BGB, in dem geregelt ist, wer überhaupt berechtigt ist, eine Vaterschaft anzufechten. Durch diese Regelung soll verhindert werden, dass jeder eine solche Anfechtung vornehmen und dadurch den Familienfrieden stören kann. Das ist vom Grundsatz her auch erstmal richtig, sagt auch das BVerfG.

Das Bundesverfassungsgericht hat aber auch erklärt, dass es nicht okay ist, wenn der leibliche Vater, der in diesem Fall auch mit Kind und Mutter zusammengelebt und nur die Unterschrift zur Anerkennung der Vaterschaft noch nicht geleistet hatte, keine Chance auf die rechtliche Vaterschaft erhält, weil der neue Partner der Mutter schneller war und die Vaterschaft anerkannt hat. Schon durch die Dauer der Verfahren hat sich bereits eine sozial-familiäre Beziehung mit dem „neuen Vater“ gebildet und der leibliche Vater hat nach den bisherigen Regelungen noch nicht mal mehr die Berechtigung, die Vaterschaft überhaupt anzufechten. Er hat also unabhängig vom Ausgang des Verfahrens schon gar keine Chance mehr auf die rechtliche Vaterschaft.

Mit seiner Entscheidung vom 09.04.2024 stärkt das Bundesverfassungsgericht nunmehr  die Rechte der leiblichen Väter.

Ein Radiomoderator meinte hierzu lapidar, dass dann ja der leibliche Vater mitentscheiden könne, wo das Kind lebt und zur Schule geht.

So einfach geht das aber nicht: Die rechtliche Vaterschaft bedeutet nicht, dass man automatisch auch das Sorgerecht hat.

In der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes geht es um die Möglichkeit, also den Zugang zur Anfechtung der Vaterschaft.  Die rechtliche Vaterschaft bedeutet aber nicht, dass man automatisch auch das Sorgerecht hat.

Also kann der biologische Vater, der dann möglicherweise auch der rechtliche Vater wird, nicht automatisch über Wohnort, Schule & Co. mitentscheiden oder mit streiten.

Aber: Nur durch die rechtliche Vaterschaft ist der Antrag z. B. auf das gemeinsame Sorgerecht überhaupt möglich. Nach der aktuellen Gesetzeslage verbessert sich durch die rechtliche Vaterschaft auch die Position im Umgangsverfahren.

Der biologische Vater hat nämlich schon jetzt grundsätzlich ein Umgangsrecht. Allerdings muss das aktiv dem Kindeswohl dienen, also gut fürs Kind sein.

Der rechtliche Vater hat in jedem Fall ein Umgangsrecht, außer es besteht eine aktive Gefahr für das Kind.

Wie das Ganze in der Zukunft gestaltet wird, ob es möglicherweise mehr als zwei Eltern geben wird, was mit dem Sorgerecht und dem Umgangsrecht ist und wie sich das auch unterhaltsrechtlich auswirkt, bleibt abzuwarten.

Die Entscheidung findet ihr hier: BVerfG, 09.04.2024 – 1 BvR 2017/21 – dejure.org

©Karola Rosenberg