Was ist eigentlich ein Umgangspfleger, was sind seine Aufgaben und was soll ein Umgangspfleger gerade nicht machen?
Wenn es Probleme beim Umgang gibt, weil ein Elternteil gegen seine Wohlverhaltenspflicht gemäß § 1684 BGB verstößt, kann das Gericht einen Umgangspfleger oder eine Umgangspflegerin einsetzen, der/die den Umgang durchführt.
1684 BGB
Umgang des Kindes mit den Eltern
(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.
(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.
(3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten. Wird die Pflicht nach Absatz 2 dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt, kann das Familiengericht auch eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen (Umgangspflegschaft). Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen. Die Anordnung ist zu befristen. Für den Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des Umgangspflegers gilt § 277 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.
(4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe
Die Aufgaben des Umgangspflegers
Die Aufgabe eines Umgangspflegers/einer Umgangspflegerin ist es NICHT, den Umgang zu regeln und zu bestimmen, wann, wo und wie häufig Umgang stattfindet.
Das ist die Kernaufgabe der Gerichte und diese Aufgabe darf auch nicht auf Dritte übertragen werden und damit auch nicht auf einen Umgangspfleger oder eine Umgangspflegerin.
Die Umgangspflegschaft dient der organisatorischen Absicherung der Umgangskontakte. Das bedeutet ganz einfach, dass Kinder in einem sicheren und zuverlässigen Rahmen zum Umgang übergeben und vom Umgang zurückübergeben werden können.
Der Umgangspfleger/die Umgangspflegerin hat also die Aufgabe, den angeordneten Umgang durchzusetzen. Er kann dazu grundsätzlich die Herausgabe des Kindes verlangen. Sollte es dabei jedoch Probleme geben, darf ein Umgangspfleger aber keinen „Zwang“ anwenden und z. B. die Herausgabe mit Hilfe der Polizei verlangen.
Und ein Umgangspfleger begleitet den Umgang auch nicht und darf auch nicht darauf bestehen, während des Umgangs anwesend zu sein. Das ist die Aufgabe einer Umgangsbegleitung.
©Karola Rosenberg