Eine Alternative zum alleinigen Sorgerecht?
Das Sorgerecht für ein Kind kann von den Eltern alleine oder gemeinsam ausgeübt werden und das Sorgerecht kann auch einem Elternteil oder beiden Eltern entzogen werden.
Außerdem gibt es aber auch die Möglichkeit, dass die elterliche Sorge ruht.
Die elterliche Sorge kann aus rechtlichen Gründen oder aus tatsächlichen Gründen „ruhend gestellt“ werden. Das Sorgerecht ruht dann so lange, wie das „Problem“ besteht und kann – wenn das Problem beseitigt wird – wieder erwachen.
Rechtliche Gründe
Der typische Fall für das Ruhen der elterlichen Sorge aus rechtlichen Gründen ist die Minderjährigkeit. Wenn eine minderjährige Frau ein Kind bekommt, ruht die elterliche Sorge. Das bezieht sich aber auf die rechtliche Verantwortung und heißt nicht, dass die minderjährige Mutter ihr Kind nicht betreuen darf und kein Mitsprachrecht hat. Im Streitfall ist es häufig sogar so, dass die Entscheidung der minderjährigen Mutter schwerer wiegt als die Entscheidung oder Meinung eines Ergänzungspflegers.
Tatsächliche Gründe
Daneben gibt es noch das Ruhen der elterlichen Sorge aus tatsächlichen Gründen. Früher betraf das häufig lange Auslandsaufenthalte, die heute jedoch kein Problem mehr darstellen, weil über die digitale Kommunikation Entscheidungen weiterhin gemeinsam getroffen werden können.
Aber: Wenn jemand tatsächlich nicht mehr erreichbar ist, dann kommt das Ruhen der elterlichen Sorge als milderes Mittel gegenüber dem Sorgerechtsentzug in Betracht.
Auch eine psychiatrische Unterbringung, eine Haft und psychische oder physische Erkrankungen, die die Ausübung der elterlichen Sorge tatsächlich verhindern, können Gründe für das Ruhen der elterlichen Sorge sein.
Wiedererwachen der elterlichen Sorge
Aber dann muss es auch die Chance geben, dass die elterliche Sorge wieder erwacht.
Wenn diese Chance eher unwahrscheinlich ist, ist möglicherweise doch ein Antrag auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts die bessere Alternative.
©Karola Rosenberg