Wenn vor dem Familiengericht um Sorgerecht oder Umgangsrecht gestritten wird, dann wird häufig ein Gutachten bei einem Psychologen oder einer Psychologin in Auftrag gegeben. Diese/r soll dann aus psychologischer Sicht beurteilen, was eine gute Lösung für das Kind sein könnte.
Ein von mehreren Problemen mit diesem Gutachten ist, dass sie sehr, sehr teuer werden können. In Zahlen bedeutet das regelmäßig zwischen 2.000 und 15.000 Euro, wobei es auch Gutachten gibt, die darüber hinausgehen und sogar 25.000 bis hin zu 40.000 Euro kosten. Das ist aber eher ungewöhnlich.
Es gibt zwei Möglichkeiten, damit umzugehen:
Zum einen kann man schon bei der Auftragsvergabe fragen, was das Gutachten in etwa kosten wird.
Zum anderen gibt es den § 407 a Abs. 4 ZPO, der sagt:
Hat der Sachverständige Zweifel an Inhalt und Umfang des Auftrages, so hat er unverzüglich eine Klärung durch das Gericht erbeizuführen. Erwachsen voraussichtlich Kosten, die erkennbar außer Verhältnis zum Wert des Streitgegenstandes stehen oder einen angeforderten Kostenvorschuss erheblich übersteigen, so hat der Sachverständige rechtzeitig hierauf hinzuweisen.
Die Anwendbarkeit dieser Vorschrift ist zwar nicht unstreitig, aber § 407 a Abs. 4 ZPO sagt, dass die Gutachtenkosten nicht außer Verhältnis zum Streit-, Gegenstands- oder Verfahrenswert stehen dürfen.
Der Verfahrenswert in Familiensachen beträgt in der Regel 4.000 Euro. Die Gutachtenkosten dürfen also nicht außer Verhältnis zu diesem Verfahrenswert stehen.
Dazu sagt die Rechtsprechung, dass die Gutachtenkosten dann nicht „nicht außer Verhältnis“ zum Verfahrenswert stehen, wenn die Höhe von der Hälfte bis zum dreifachen des Verfahrenswerts beträgt. In Zahlen bedeutet das, dass die Gutachtenkosten bei einem Verfahrenswert von 4.000 Euro zwischen 2.000 und 12.000 Euro liegen sollten.
In familienrechtlichen Verfahren wird durch das Gericht regelmäßig entschieden, dass die Parteien die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte zu tragen haben. Das trifft dann auch auf die Gutachtenkosten zu.
Anders kann es sein, wenn ein Beteiligter zunächst der Begutachtung zustimmt und diese dann im Nachhinein ablehnt. In diesem Fall gibt es auch Entscheidungen, die erklären, dass in diesem Fall der die Begutachtung ablehnende Beteiligte die Gutachtenkosten allein zu tragen hat.
Sofern die Voraussetzungen vorliegen, kann für das familienrechtliche Verfahren Verfahrenskostenhilfe beantragt werden. Wurde Verfahrenskostenhilfe bewilligt, werden die Gerichtskosten und die Kosten des eigenen Anwalts aus der Staatskasse getragen, wobei die Verfahrenskostenhilfepartei möglicherweise Raten zahlen muss.
Die Verfahrenskostenhilfe wirkt sich auch auf die Gutachtenkosten aus. Die werden dann in der Regel nämlich von der Verfahrenskostenhilfe umfasst (wenn das Gericht nichts anderes entscheidet) und müssen von der Staatskasse getragen werden, da es sich um Verfahrenskosten handelt.
©Karola Rosenberg